IT-Recht - rechtliche Rahmenbedingungen der IT in Österreich

Ein Blog von RA Dr. Thomas Schweiger, LL.M. (Duke)

Deutschland: BGH zur Haftung bei mißbräuchlicher Verwendung des eBay-Accounts

Jemand stellt auf eBay - ohne Wissen des Verfügungsberechtigten des Accounts - Waren ein. Ein Dritter “ersteigert” diese Waren und fordert den Account-Inhaber dann zur Einhaltung des geschlossenen Vertrages auf. Der “Verkäufer” erfüllte diese Forderung nicht fristgerecht, worauf der “Käufer” den “Verkäufer” kurzer Hand auf Schadenersatz in Höhe von mehr als Euro 30.000,– in Anspruch nimmt.

Der BGH hat in seiner Entscheidung darauf  hingewiesen, dass auch beim Internet-Verkauf und auch beim Verkauf über eBay die allgemeinen Regeln der Stellvertretung zur Anwendung gelangen, wenn durch die Nutzung eine fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden.

Es ist daher Voraussetzung, dass der “Bevollmächtigte” entweder in Ausübung einer Vertretungsmacht handelt, das Geschäft nachträglich genehmigt wurde oder eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorliegt.

Im konkreten Fall setzte sich der BGH mit der “Anscheinsvollmacht” auseinander, wobei der “Anschein, dass eine Vollmacht vorliegt” zurechenbar von demjenigen gesetzt werden muss, der vertreten wird. Es reicht daher nicht aus, dass ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Merkmal (Verwendung eines eBay-Kontos) gegeben ist, sondern der Inhaber des eBay-Kontos selbst muss den Anschein gesetzt haben, dass er vertreten wird.

Die unsorgsame Verwahrung der Zugangsdaten zum eBay-Konto bewirkt noch nicht, dass der Kontoinhaber die von einem Dritten abgegeben Erklärung gegen sich gelten lassen muss. Auch aus den AGB von eBay kann eine Zurechnung nicht hergeleitet werden, wobei der BGH hier explizit auf § 2 Z 9 verweist, da diese die Rechtsbeziehugn zwischen eBay und dem Kunden regeln, aber keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter als Verkäufer und dem Bieter als Käufer haben.

Der BGH kommt daher zum Schluss, dass zwischen den Streitteilen kein Vertrag zustandegekommen ist.

No comments

Vortrag “Industrieforum Arbeit & Personal” in der WKOÖ

Frau Ing. Mag. (FH) Andrea Zajicek (Online- und Social Media Managerin der voestalpine) informierte die Teilnehmer über den Auftritt der voestalpine in facebook, twitter & Co und die “neue Art der Online-Kommunikation”.

Ich selbst war eingeladen,  über rechtliche Teilaspekete der Verwendung von Social Media im Unternehmen zu referieren.

Die Folien zum Vortrag finden sie hier

No comments

Urteilsveröffentlichungen in YouTube und/oder Facebook

Nach dem Talionsprinzip soll bei einem Wettbewerbsverstoß die Urteilsveröffentlichung so gestaltet sein, wie der Wettbewerbsverstoß selbst. Das bedeutet, wenn die Rechtsverletzung im Internet z.B. auf FB oder YT erfolgte, dass auch die Veröffentlichung des Urteils dort erfolgen soll.

Das HG Wien hat nun im Oktober (YT) und im November (FB) diesen Grundsatz angewandt und die beklagte Partei zur Veröffentlichung in YouTube und Facebook verurteilt.

Veröffentlicht wird der sog. Urteilsspruch, dh das Unterlassungsgebot (ohne Kostenentscheidung) mit der Überschrift “IM NAMEN DER REPUBLIK” für eine begrenzte Zeit, z.B.für 30 Tage. Das Urteil ist daher (in diesem Teil) auf YT oder FB für diesen Zeitraum online zustellen.

In YT sah dies so aus:

Auf Facebook ist dies so zu sehen: http://www.facebook.com/#!/photo.php?fbid=151835028184243&set=a.151833171517762.30125.113135278720885

No comments

lex:itec 4/2010 Veröffentlichtung

Artikel zur Frage der Datenrückgabe bei Beendigung einer Dienstleistungsvereinbarung (Datenschutz) in lexitec 4/2010 veröffentlicht.

No comments

Geld zurück von der AUSTROMECHANA

Der EuGH hat vor kurzem die Einhebung der URA (Urheberrechtsabgabe, Leerkassettenvergütung) gem. § 42b UrhG bei Kauf für unternehmerische Zwecke für unzulässig erklärt.

Der Betrag, der zu bezahlen ist, reicht von 0,12 Euro (bei Audiokassetten) bis 30 Euro (bei Festplatten). Wenn ein Unternehmer jedoch die Medien im Unternehmen verwendet, kann er sich an die austromechana wenden, und den bezahlten Betrag (unter Vorlage der Rechnung) rückfordern. Die austromechana veröffentlicht dazu ein Formular auf der Homepage

 

Viel Erfolg beim Rückfordern.

No comments

Geld zurück beim Wasserbett im Fernabsatz

Ein Konsument, der im Internet etwas kauft, hat die Möglichkeit vom Vertrag nach Warenerhalt zurückzutreten. In Österreich finden sich die Regelungen im KSchG und in Deutschland im BGB. Der dt BGH hat sich nun damit beschäftigt, ob der Käufer ein Wasserbett befüllen und ausprobieren darf, und bei Rücktritt das gesamte Geld zurück erhält.

Im August 2008 kaufte jemand  ein Wasserbett zum Preis von 1.265 € über das Internet. Vor Vertragsabschluss wurde der Käufer wie folgt (als pdf) informiert: “Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist.”

Der Vertrag wurde erfüllt und der Käufer befüllte das Bett und probierte es aus. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus (für Österreich: erklärte der Rücktritt) Der Verkäufer holte das Bett ab und weigerte sich den gesamten Kaufpreis zu erstatten und bezahlte lediglich Euro 258,00 an den Käufer. Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 € gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Verkäufers zurückgewiesen.

Der dt. BGH hat entschieden, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, da er die Ware nur geprüft hat.

“Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Dabei muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB* auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF*; jetzt Satz 3] dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Letzteres war vorliegend der Fall. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen lediglich eine Prüfung der Sache dar.

Der Verbraucher soll nach Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie)** und der sie umsetzenden deutschen Regelung grundsätzlich Gelegenheit haben, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen konnte. Dies schließt die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt.

Urteil vom 3. November 2010 – VIII ZR 337/09

Es ist daher zu unterscheiden, ob der Käufer die Ware “nur prüft” oder ob er sie in Gebrauch nimmt, um sie tatsächlich zu verwenden, denn dann ist der Wertverlust mE zu ersetzen. Dies kann mE damit argumentiert werden, dass außerhalb des Fernabsatzes der Kunde ebenfalls die Möglichkeit hat, die Ware zu prüfen, z.b. die Wollhaube über den Kopf zu ziehen, das Kleid zu probieren, auf dem Wasserbett Probe zu liegen oder eine Auto probe zu fahren. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dem Käufer ähnliche Rechte auch im Onlinevertreib von Waren zukommen (müssen) und der Verkäufer sich durch die Wahl des Vertriebsweges z.B. Ausstellungsfläche, Ausstellungsstücke und Stücke, die probiert werden können erspart, sodass er damit rechnen muss, dass in Kunde, die Ware prüft und nach Prüfung (dh “Ausprobieren”) den Rücktritt (in D: Widerruf) erklärt.

Dieser “Wertverlust”, der nur durch die erste Inbetriebnahme (dh das Prüfen) entsteht, ist nicht zu ersetzen.

No comments

OLG Urteil in D zu Newsletter und Zustimmung bei Bestellungen

Nach einem Urteil des OLG Celle (D) ist es unzulässig, bei einer Bestellung im Internet, die Zustimmung des Bestellers zum Erhalt von Newslettern in einer Form vorauszuwählen (checkbox war bereits angeklickt), die bewirkt, dass der Besteller aktiv etwas tun muss, um den Erhalt von Newslettern zu verhindern.

Durch die Vorauswahl liegt ein unzulässiges opt-out-Verfahren vor; die Zustimmung muss bewusst erteilt weden. Die Zustimmung muss aktiv vom (zukünftigen) Newsletterempfänger erteilt werden.

Wenn dennoch Email-Newsletter (und Werbung) versendet werden, dann ist dies wettbewerbswidrig.

Bereits am 16. Juli 2008 (VIII ZR 348/06) hat der BGH entschieden, dass eine “Opt-Out-Lösung” unzulässig ist, und keine Zustimmung darstellt.

No comments

müssen alle DVD´s in Österreich in Hinkunft mit Untertiteln für Gehörlose ausgestattet werden?

Ein österreichisches Gericht sprach einem Gehörlosen, der eine DVD (Hersteller: ORF) gekauft hatte, Schadenersatz wegen Diskrimierung zu, da die DVD nicht mit Untertiteln für Gehörlose ausgestattet war.

Es bleibt abzuwarten, wie die nächste Instanz entscheidet, da der ORF erklärt, bei dieser Grundsatzfrage die Berufung zu erheben.

http://www.klagsverband.at/archives/4387

No comments

Haftung von #YouTube ? - Deutschland, Spanien, Italien - alle in der EU, aber unterschiedliche Entscheidungen

“Haften oder nicht haften, das ist hier die Frage” … oder wofür haften, das ist der springende Punkt.

In Deutschland, Italien und Spanien wird die Haftung von YouTube selbst für Inhalte auf YouTube, die von dritten Personen eingestellt werden, unterschiedlich beurteilt.

hier mehr dazu:

http://www.s-m-p.at/index.php/aktuelles/137-haftung-von-youtube-qandere-laender-andere-sittenq

No comments

ab 1. Oktober 2010 - Urheberrechtsabgabe auf Festplatten

Ab 1. Oktober sollen je nach Speicherkapazität und Art der Festplatte zwischen zwölf und 36 Euro pro Stück bezahlt werden. Der Handel beziffert den Aufwand mit 30 Mio Euro, wobei die Abgabe an den Kunden weitergegeben wird.

Verwertungsgesellschaften haben eine Tarif für die “Festplattenvergütung” aufgelegt. Die Wirtschaftskammer Österreich hält die “Leerkassettenvergütung” für Festplatten auf Basis des derzeitigen UrhG für rechtswidrig und wird dagegen vorgehen. Bereits im Jahr 2005 hat der OGH die Vergütung auf Festplatten (bzw. Abgabe) für rechtswidrig erklärt. Es kommt auf den Zweck des “Trägermaterials” an. Liegt der Zweck in der “multifunktionalen Verwendung” - wie bei der Festplatte - dann unterliegt der “Datenträger” nicht der Leerkassettenvergütung nach § 42b (1) UrhG

OGH:
Nicht jedes Trägermaterial, sondern nur solches, das der gesetzlichen Umschreibung des § 42b Abs 1 UrhG entspricht, unterliegt der in dieser Bestimmung normierten Leerkassettenvergütung. Das trifft zwar auf Trägermaterial, das in MP3-Playern integriert ist, und auf wechselbare Speicherkarten für solche Geräte zu, die in weit überwiegenden Maß für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch benutzt werden. Demgegenüber werden Festplatten für Computer in wirtschaftlich nicht zu vernachlässigendem Ausmaß multifunktional verwendet und fallen deshalb - gemessen am Zweck dieser Bestimmung - nicht unter § 42b Abs 1 UrhG.

Es wird sich daher die Frage im Prozess stellen, ob sich die “IT-Landschaft” in einer Art und Weise verändert hat, die die Betrachtung der Festplatte im Computer verändert hat. Dient diese hauptsächlich zum Speichern von urheberrechtlich geschützten Werken (z.B. Musik, Filmen etc…) oder ist sie “multifunktional” iSd Ents. des OGH aus dem Jahr 2005 geblieben. Nach Ansicht der Verwertungsgesellschaften stellt die Festplatte eines PC oder Notebooks jedoch ein zentrales Multimediagerät in einem Haushalt dar, sodass durch die Verwendung den Urhebern Beiträge entgehen.

Der Ausgang des Prozesses bleibt abzuwarten.

No comments

Nächste Seite »